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Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags gilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.