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Ausgaben für Unteraufträge mit Mittlern oder Beratern müssen auf den tatsächlichen Kosten basieren und sind durch entsprechende Rechnungen und andere Dokumente zu belegen. Werden die Kosten als Prozentsatz der Gesamtkosten bestimmt, so können diese Kosten ausnahmsweise als erstattungsfähig betrachtet werden, sofern die zuständige Stelle sie durch Verweis auf den tatsächlichen Wert der erbrachten Arbeiten oder Dienstleistungen begründen kann.
Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen…
Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von…
Die betroffene öffentliche Verwaltung muss die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entweder dem Begünstigten in Rechnung stellen oder auf der Grundlage…
Die Kosten müssen vor Einreichung der endgültigen Unterlagen mit der endgültigen Aus- und Eingabenerklärung vollständig gezahlt worden sein.
Reisekosten können als erstattungsfähig betrachtet werden, wenn sie dem genehmigten nationalen Programm direkt und vollständig zugerechnet werden können.…
Die Ausgaben sind durch Originalunterlagen wie Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen. Die Originalunterlagen werden nicht der Erklärung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.