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Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze ununterbrochen auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege erfolgen.
Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die diesbezüglichen…
Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die…
Die Mitgliedstaaten sollten darauf achten, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und die…
Durch diese gemeinsame Verwaltung soll sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den…
Die die Verwaltung der Zollkontingente betreffenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission werden nach Möglichkeit auf elektronischem Wege…
Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Weg.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.