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Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor gemäß Artikel 84 sowie einen Rechnungsführer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.Er verabschiedet Er legt die internen Regeln und Verfahren der Agentur fest. Die Regeln werden öffentlich gemacht.Er nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 96, 97 und 103 wahr.Er übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus.Er gibt sich eine Geschäftsordnung.Er ernennt den Vorsitzenden der Widerspruchskammer, ihre Mitglieder und deren Stellvertreter nach Artikel 89.Er ernennt die Mitglieder der Ausschüsse der Agentur nach Artikel 85.Er übermittelt jährlich alle Informationen über die Ergebnisse der Bewertungsverfahren gemäß Artikel 96 Absatz 6.
bis zum 30. April jedes Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur über das vorangegangene Jahr;
bis zum 31. Oktober jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr;
den endgültigen Haushaltsplan der Agentur nach Artikel 96 vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn erforderlichenfalls entsprechend dem Beitrag der Gemeinschaft und den anderen Einnahmen der Agentur an;
ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, das regelmäßig überarbeitet wird.
den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel 9 weitere Aufgaben in Bezug…
Er legt bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die…
verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur und nimmt gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels…
verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn gegebenenfalls nach Maßgabe des Unionsbeitrags und der…
den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und gemäß Kapitel VI weitere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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