Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FORMAT DER ÜBERMITTELTEN STATISTISCHEN DATEN Die statistischen Daten sind in einer Datei zu übermitteln, in der jeder Datensatz die folgenden Felder umfasst. Als Trennzeichen zwischen den einzelnen Felder ist ein Komma („,“) zu verwenden. Feld Anmerkungen Anhang Berichtsjahr 4 Ziffern (z. B. 2003) Meldeland Alpha-3-Kode Anhang II Arten oder Artengruppen Internationaler Alpha-3-Kode - Flaggenstaat Alpha-3-Kode Anhang II Handelsform Anhang III Verwendungszweck Anhang IV Menge angelandete Tonnen (auf eine Dezimalstelle gerundet) Erlöspreis Landeswährung pro Tonne
(1) Die vollständige Liste der internationalen Alpha-3-Artenkodes findet sich in der ASFIS-Datei der FAO (http://www.fao.org/fi/statist/fisoft/asfis/asfis.asp). Angelandete Mengen von weniger als 50 kg sind als „0,0“ zu erfassen. ANHANG II LISTE DER LÄNDERKODES Land Kode Belgien BEL Tschechische Republik CZE Dänemark DNK Deutschland DEU Estland EST Griechenland GRC Spanien ESP Frankreich FRA Kroatien HRV Irland IRL Italien ITA Zypern CYP Lettland LVA Litauen LTU Luxemburg LUX Ungarn HUN Malta MLT Niederlande NLD Österreich AUT Polen POL Portugal PRT Slowenien SVN Slowakei SVK Finnland FIN Schweden SWE Vereinigtes Königreich GBR Island ISL Norwegen NOR Sonstige Länder OTH ANHANG III KODELISTE FÜR DIE HANDELSFORMEN Liste Handelsform Kode frisch (ohne nähere Angaben) 10 frisch (ganz) 11 frisch (ausgenommen) 12 frisch (Schwänze) 13 frisch (Filets) 14 frisch (ausgenommen, ohne Kopf) 16 frisch (lebend) 18 frisch (sonstige) 19 gefroren (ohne nähere Angaben) 20 gefroren (ganz) 21 gefroren (ausgenommen) 22 gefroren (Schwänze) 23 gefroren (Filets) 24 gefroren (nicht filetiert) 25 gefroren (ausgenommen, ohne Kopf) 26 gefroren (gesäubert) 27 gefroren (nicht gesäubert) 28 gefroren (sonstiges) 29 gesalzen (ohne nähere Angaben) 30 gesalzen (ganz) 31 gesalzen (ausgenommen) 32 gesalzen (Filets) 34 gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf) 36 gesalzen (sonstiges) 39 geräuchert 40 gekocht 50 gekocht (gefroren und verpackt) 60 getrocknet (ohne nähere Angaben) 70 getrocknet (ganz) 71 getrocknet (ausgenommen) 72 getrocknet (Filets) 74 getrocknet (ausgenommen, ohne Kopf) 76 getrocknet (gehäutet) 77 getrocknet (sonstiges) 79 ganz (ohne nähere Angaben) 91 Scheren 80 Eier 85 Handelsform unbekannt 99 Anmerkungen 1. Filets: Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen, wobei Kopf, Eingeweide, Flossen (Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse) sowie Knochen und Gräten (Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw.) entfernt wurden und die beiden Hälften nicht zusammenhängen, beispielsweise am Rücken oder Bauch. 2. Ganzer Fisch: Nicht ausgenommener Fisch. 3. Gesäuberter Fisch: Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden. 4. Gefrorener Fisch: Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren (Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf -18 °C oder weniger) bewahrt werden. 5. Frischer Fisch: Fisch, der weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen, gefroren oder anders als gekühlt behandelt wurde. Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten. 6. Gesalzener Fisch: Fisch, oft ausgenommen oder geköpft, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt ist. ANHANG IV LISTE DES KODES FÜR DEN VERWENDUNGSZWECK DER FISCHEREIERZEUGNISSE Liste Verwendung Kode Charakter der Übermittlung menschlicher Verbrauch 1 obligatorisch industrielle Verwendung 2 obligatorisch vom Markt genommen 3 freiwillig Köder 4 freiwillig Tierfutter 5 freiwillig Abfall 6 freiwillig Verwendung unbekannt 9 freiwillig Anmerkungen 1. Menschlicher Verbrauch: Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Gründen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse genommen werden. 2. Industrielle Verwendung: Fischereierzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden. 3. Vom Markt genommen: Die Mengen, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, aber zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vom Markt genommen werden, und zwar wegen der Marktbedingungen oder Hygienevorschriften oder aus ähnlichen Gründen. 4. Köder: Die Mengen an Frischfisch, die als Köder für andere Fangtätigkeiten bestimmt sind. Ein Beispiel ist der Köder für den Thunfischfang mit Angeln. 5. Tierfutter: Die Mengen an Frischfisch, die zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind. Ausgenommen sind die Mengen, die zur Verarbeitung zu Fischmehl oder Fischöl bestimmt sind. 6. Abfall: Fische oder Teile von Fischen, die wegen ihres Zustands schon vor dem Anlanden vernichtet werden müssen. 7. Verwendung unbekannt: Die Mengen an Fisch, die keiner der oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.