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Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen und Experten in den Mitgliedstaaten, beispielsweise Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern, sowie mit maßgeblichen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern zusammen.
Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Interesse des Instituts solche Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern. Diese Bestimmung steht einer Ad-hoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.
Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und…
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union können das GEREK und das GEREK-Büro mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen…
Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und…
Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EPA Kooperationsbeziehungen zu Einrichtungen der Union gemäß der Ziele dieser Einrichtungen,…
Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.