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Die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle ist in der Gemeinschaft zwar verboten, doch können Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Es ist daher notwendig, die einschlägigen Vorschriften für die Schlachttechniken in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu ändern.
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vorausgegangene Betäubung.
Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder…
Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2…
Die Richtlinie 93/119/EG sah im Fall der rituellen Schlachtung in einem Schlachthof eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung vor. Die…
Die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sollte ebenfalls geändert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.