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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 1 Buchstabe b und 6 Buchstabe b des Anhangs bezüglich der Niederlande gelten ab dem 1. Januar 2006; jedoch gilt Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ Nummer 1 Buchstabe f sechster Spiegelstrich des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, angefügt durch Nummer 6 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 5 Buchstabe a Ziffern ii bis ix und Nummer 5…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Mit Ausnahme von Nummer 2 des Anhangs gilt sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.