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Um sicherzustellen, dass die europäischen Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der Anhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 1 Buchstabe b und 6 Buchstabe b des…
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der betroffenen Personen ist dafür zu sorgen, dass einige Bestimmungen zur…
Da die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung ab demselben Datum anzuwenden ist wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 festgelegte KN für 2007 ,…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1404/2007 gelten ab dem 1. Januar 2008. Um die Kohärenz mit den genannten Verordnungen sicherzustellen, sollte…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung…
Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt an wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission enthaltene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.