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Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die zur beabsichtigten Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China Stellung nehmen möchten, müssen ihre Stellungnahmen innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen innerhalb von 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.
Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 5/16 B-1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 .
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