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Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neun Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der…
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der…
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der…
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der…
Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.