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Die Bedingungen für die Aufhebung des Embargos waren am 15. Juni 2005, dem Datum des Abschlusses des FVO-Inspektionsbesuchs in Großbritannien, im vollen Umfang erfüllt. Daher sollte die Wirkung dieser Verordnung in Bezug auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Schlachttieren begrenzt werden auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Tieren, die nach diesem Datum geschlachtet wurden.
Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,
Die Verordnung (EG) Nr. 1141/97 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Fleisch von Rindern, die vor dem 1. September 2000 geschlachtet werden.…
Die in der Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebs- und Weichtiere festgelegten…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Fleisch von Rindern, die…
Das im Absatz 1 genannte Fleisch muss die von dem einführenden Drittland gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllen und von Tieren stammen, die…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Rindfleisch von Tieren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.