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Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als…
Der folgende Artikel wird in den Beschluss 2012/642/GASP eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres…
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für Notlandungen und Notüberflüge.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absätze 1 und 1b gelten nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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