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In der Verordnung (EG) Nr. 683/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 über die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist vorgesehen, dass die neuen Zollkontingente vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, daher sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab dem selben Datum gelten.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 711/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen…
Mit seinem Beschluss 2006/324/EG vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und…
Mit seinem Beschluss 2006/398/EG vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Mit dem Beschluss 2006/862/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.