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Durch die Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde die Zusätzliche Anmerkung 8 in Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur aufgenommen, um die Einreihung von gesalzenem Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen der Position 0210 („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen“) zu klären. 1995 wurde diese Zusätzliche Anmerkung in Zusätzliche Anmerkung 7 umbenannt.
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung die in Anhang I Teil II Abschnitt I…
Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:…
Die Zusätzliche Anmerkung 7 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.…
Um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit den derzeitigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nach Maßgabe der Interpretation der zuständigen…
Am 5. Mai 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) Verhandlungen im Hinblick…
Im Jahr 2002 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 vom 8. Juli 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.