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Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil D der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht vor, dass Einhufer ggf. auf Rotz zu untersuchen sind. Für diejenigen Einhufer oder deren Fleisch, die/das aus Ländern stammen/stammt, welche nicht frei von dieser Krankheit sind, sollte eine ausführliche Fleischuntersuchung auf Rotz vorgeschrieben sein.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Die Bestimmungen…
Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen…
Werden bei aus Drittländern eingeführtem Fleisch konkrete Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung…
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen…
Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Vorschriften für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Fleisch von als Haustieren…
Es ist daher angezeigt, ein transparentes Verfahren für die Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.