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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermittelt werden, während der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss. In solchen Fällen hat ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchzuführen, was zu einer Verringerung der finanziellen Belastung für Betriebe mit geringem Durchsatz beitragen könnte.
die Fleischuntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter…
Fleischuntersuchung die Überprüfung im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb der Erfüllung der geltenden Anforderungen an
Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der…
Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Absatz 1 Satz 1…
Zur Verbesserung der Viehwirtschaft in Haltungsbetrieben und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte der amtliche Tierarzt im Schlachthof…
Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.