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Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, sollten die Kosten, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt, einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Das Erfordernis einer einheitlichen Festgebühr sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Festgebühren für unterschiedliche Arten der Zustellung festlegen, sofern sie diese Grundsätze beachten.
Abweichend von Absatz 1 zahlt oder erstattet der Antragsteller die Kosten Die Mitgliedstaaten legen eine einheitliche Festgebühr für die Mitwirkung einer…
Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine einheitliche Festgebühr für die Inanspruchnahme einer Amtsperson oder einer anderen…
Der Antragsteller hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen, Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine…
Die Gebühr, die die einheitlichen Ansprechpartner erheben können, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise so festgesetzt wird, dass sie die tatsächlichen Kosten der…
Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die Folgendem Rechnung tragen: Die Gebühren müssen sich innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegen und in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.