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Deutschland, Luxemburg und Österreich haben beantragt, eine ganze Reihe von Ausbildungsgängen mit dem Abschluss als „Meister/Maître“ in Anhang II aufzunehmen. Für diese Ausbildungsgänge sind in erster Linie folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: in Deutschland das Gesetz zur Ordnung des Handwerks — Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)); in Luxemburg das Gesetz vom 28. Dezember 1988 (ABl. vom 28. Dezember 1988 A — Nr. 72) und die Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 4. Februar 2005 (ABl. vom 10. März 2005 A — Nr. 29); in Österreich die Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 15/2006). Sie erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG.
Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen…
In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der…
Die Niederlande haben beantragt, die Beschreibung der reglementierten Ausbildungsgänge in Anhang III zu ändern, um den mit dem Gesetz über Erziehung und…
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der…
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG werden wie folgt geändert: I. Anhang II wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) unter…
eine Aufstellung, zu welchen Abschlüssen nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.