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Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Die Veröffentlichung basiert auf den Daten, die der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor dem Veröffentlichungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Kommission (Eurostat), vorläufige Ergebnisse früher als 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu veröffentlichen; die Kommission (Eurostat) macht diese öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website.
Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens
KKP auf der Ebene des BIP,
KKP für die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum,
Preisniveauindizes im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt und
das BIP, die Konsumausgaben der privaten Haushalte und den Individualkonsum sowie die entsprechenden Pro-Kopf-Angaben in KKS.
Werden Ergebnisse für eine größere Ländergruppe berechnet, bleiben die KKP der Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Unveränderlichkeit dennoch bestehen.
Die veröffentlichten endgültigen KKP werden im Allgemeinen nicht überarbeitet. Im Fall von Fehlern, die unter Anhang I Nummer 10 fallen, werden jedoch berichtigte Ergebnisse nach dem dort festgelegten Verfahren veröffentlicht. Wenn sich der Volumenindex des BIP eines Mitgliedstaats aufgrund von Änderungen der dem ESVG 95 zugrunde liegenden Konzepte, die sich auf die KKP-Ergebnisse auswirken, um mehr als einen Prozentpunkt verändert, werden außerordentliche allgemeine Überarbeitungen vorgenommen.
die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte, einschließlich insbesondere der Größenordnung der mittels Kontrollkonto gemessenen tatsächlichen…
Veröffentlichung des durchschnittlichen Tagesumsatzes und der durchschnittlichen Zahl der täglich ausgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2…
Die Einzelheiten der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Erhebungsergebnisse durch die Kommission werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren…
Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben.…
Die Kommission (Eurostat) ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verbreitung, der Zugänglichkeit und der Dokumentation der statistischen…
KKP werden anhand der nationalen jährlichen Durchschnittspreise für Waren und Dienstleistungen berechnet, und zwar unter Verwendung der Basisinformationen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.