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Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage stellen. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen…
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zusammenhängenden Bedingungen fest.…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung unter anderem der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung insbesondere der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.