Art. 2 32005R0784VERORDNUNG (EG) Nr. 784/2005 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2005 zur Genehmigung von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik im Hinblick auf Litauen, Polen und Schweden (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32005R0105VERORDNUNG (EG) Nr. 105/2005 DER KOMMISSION vom 17. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 betreffend die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen nach China und Saudi-Arabien (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32007R0377VERORDNUNG (EG) Nr. 377/2007 DER KOMMISSION vom 29. März 2007 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32007R1040VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2007 DER KOMMISSION vom 10. September 2007 zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Melon du Quercy (g.g.A.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32007R0455VERORDNUNG (EG) Nr. 455/2007 DER KOMMISSION vom 25. April 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32007R0105VERORDNUNG (EG) Nr. 105/2007 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.