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Aus Effizienzgründen sollte für Änderungen der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur Anwendung kommen —
Änderungen der Anhänge II bis V dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach Stellungnahme…
Änderungen zu den Anhängen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen.
die Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen,
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang…
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang…
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung, die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.