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Die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen und die Gewährleistung des Zugangs zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen für unabhängige Betreiber auf derselben Basis wie für autorisierte Händler und Reparaturbetriebe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der erforderlichen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein hohes, gleiches Maß an Schutz und Hilfe in allen Mitgliedstaaten sowie einheitliche Bedingungen für die…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Produkte, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, Anforderungen für ein hohes…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Minimierung der Umweltbelastung durch Altfahrzeuge durch Anforderungen an die Konstruktion von Fahrzeugen im Hinblick…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Nachrüstung der in der Gemeinschaft bereits zugelassenen Fahrzeuge, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.