Erwägungsgrund 2 32007R0754
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden.