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Es ist das Ziel, das Vorkommen von GVO in ökologischen/biologischen Erzeugnissen auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Bei den bestehenden Kennzeichnungsschwellen handelt es sich um Höchstwerte, die ausschließlich mit einem zufälligen und technisch nicht zu vermeidenden Vorhandensein von GVO im Zusammenhang stehen.
Die Verwendung von GVO in der ökologischen/biologischen Produktion ist verboten. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte es nicht möglich sein, ein…
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehenden oder solche enthaltenden Produkten…
Bei der Angleichung der Rechtsvorschriften über die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sollte ein hohes Schutzniveau für…
Die Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse bilden eine Grundlage für die…
Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten mikrobiologische Kriterien und Höchstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.
Es ist wichtig, das Vertrauen der Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse zu wahren. Daher sollten Ausnahmen von den Anforderungen an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.