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Um Klarheit für den Verbraucher auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt zu schaffen, sollte das Gemeinschaftslogo für alle in der Gemeinschaft produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel vorgeschrieben werden. Für alle in der Gemeinschaft produzierten nicht vorverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse sollte das Gemeinschaftslogo auf freiwilliger Basis ebenfalls benutzt werden können.
Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese…
bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung auch das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 erscheinen;
Es erscheint jedoch angezeigt, die Verwendung des Gemeinschaftslogos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich…
Ferner sollten die Verbraucher zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Vermeidung von Unklarheiten darüber, ob das Erzeugnis aus der Gemeinschaft…
Ökologische/biologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch/biologisch in den…
Zur Vermeidung der Vervielfachung der Umweltzeichenregelungen und zur Verbesserung der Umweltleistung in allen Bereichen, in denen die Umweltauswirkungen einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.