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Ökologische/biologische Erzeugnisse, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt als ökologisch/biologisch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Produktionsvorschriften und im Rahmen von Kontrollvorkehrungen erzeugt wurden, die den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechen oder aber diesen gleichwertig sind. Ferner sollte für die aufgrund gleichwertiger Garantien eingeführten Erzeugnisse eine durch die zuständige Behörde oder die anerkannte Kontrollbehörde oder -stelle des betreffenden Drittlands ausgestellte Bescheinigung vorliegen.
Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern
Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf auch in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern Das…
Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt…
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle erforderlichen Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass die Zutat in der…
Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können.…
Um sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen erzeugt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.