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Solange keine detaillierten Produktionsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Standards oder bei deren Fehlen private Standards anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten genehmigt oder anerkannt worden sind —
Die Mitgliedstaaten können nationale Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung so lange anwenden, wie die Kommission keinen Standard für die…
Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder — falls solche Vorschriften nicht bestehen…
Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Gemeinschaftsvorschriften in anderen Bereichen sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die pflanzliche und tierische…
In der Anwendung der Produktionsvorschriften ist eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen/biologischen Standards und…
In Ausnahmefällen sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Pflanzenschutzmittel zuzulassen, die nicht die Bedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllen,…
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.