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Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen und Ausübung von Verkehrsrechten
Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten.
Nach Anhörung der interessierten Parteien, einschließlich der betroffenen Luftfahrtunternehmen und Flughäfen kann ein Mitgliedstaat ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Flugverkehrs auf Flughäfen unter Einhaltung der folgenden Bedingungen regeln: Entscheidungen zur Regelung der Flugverkehrsaufteilung zwischen den betroffenen Flughäfen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven Kriterien beruhen.
die Flughäfen bedienen dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum;
die Flughäfen sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur angebunden, so dass sie — nach Möglichkeit auf direktem, ggf. auch grenzüberschreitendem Wege — innerhalb von 90 Minuten erreichbar sind;
die Flughäfen sind miteinander und mit dem Stadt- oder Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufige, zuverlässige und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden, und
die Flughäfen bieten den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Dienstleistungen und beeinträchtigen nicht in unangemessener Weise deren Geschäftsmöglichkeiten.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern. Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahmen anwenden darf. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission angewendet werden.
Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Regeln für die Verkehrsaufteilung prüft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Anwendung der Absätze 1 und 2 und entscheidet gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die Maßnahme weiterhin anwenden darf.
Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union .
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels erlässt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Gestaltung, die Instandhaltung und den Betrieb von Flugplätzen und der dort genutzten sicherheitsrelevanten…
Die geltenden Regeln für die Verkehrsaufteilung zwischen Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sollten deutlicher gefasst und…
BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ‚GEMEINSAMER EUROPÄISCHER LUFTVERKEHRSRAUM‘ vom 10. Dezember 2008 zur Ersetzung von Anhang I des Übereinkommens…
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß Flughäfen für flugplanvermittelt erklärt werden, sofern die Grundsätze der Transparenz, Unparteilichkeit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.