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Die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Bestimmungen zur Identitätskennzeichnung haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Durchführung der Bestimmungen ist es daher angebracht, diese klarer zu fassen. Um jedoch den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht zu unterbrechen, sollte festgelegt werden, dass Erzeugnisse, die ein vor dem 1. November 2009 angebrachtes Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 tragen, bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vor dem 1. November 2009 angebrachten…
Lebensmittelunternehmer, die den Bestimmungen des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen, haben zu gewährleisten, dass jedes Erzeugnis…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die…
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: i) Nummer 1…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli nachzukommen. Sie setzen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.