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Das Energy-Star-Programm soll zur Erfüllung der Energieeffizienzziele der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne der Artikel 1 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Energieeffizienz beitragen . Es wird gegebenenfalls mit anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungsregelungen der Union sowie mit Programmen wie insbesondere dem durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen eingeführten System der Union zur Vergabe eines Umweltzeichens, der durch die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen und den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte abgestimmt. Diese Koordinierung umfasst auch den Austausch von Nachweisen und gegebenenfalls die Festlegung gemeinsamer Spezifikations- und Anforderungsniveaus für die unterschiedlichen Programme.
Die Programmteilnehmer können das gemeinsame Emblem auf ihren Bürogeräten anbringen und bei diesbezüglichen Werbemaßnahmen verwenden.
Die Teilnahme am Energy-Star-Programm erfolgt auf freiwilliger Basis.
Andere bestehende und neue auf freiwilliger Basis durchgeführte, den Energieverbrauch betreffende Kennzeichnungsprogramme für Bürogeräte in den Mitgliedstaaten können neben dem Energy-Star-Programm betrieben werden.
Unbeschadet etwaiger Bestimmungen der Union über die Konformitätsbewertung und Konformitätskennzeichnung und/oder etwaiger internationaler Abkommen zwischen der Union und Drittländern hinsichtlich des Zugangs zum Markt der Union können Produkte, die unter diese Verordnung fallen und in der Union in Verkehr gebracht werden, von der Kommission oder den Mitgliedstaaten daraufhin geprüft werden, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Das auf dem Abkommen basierende Energy-Star-Programm der Gemeinschaft sollte mit anderen auf freiwilliger Basis durchgeführten, den Energieverbrauch…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „gemeinsames Emblem“ das Zeichen gemäß der Darstellung in Anhang A des Abkommens; b) „Programmteilnehmer“…
Es ist zu gewährleisten, dass bei der Durchführung des Energy-Star-Programms Transparenz gegeben ist und Vereinbarkeit mit den einschlägigen internationalen…
Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der…
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.