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Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird ab dem 1. Juni 2015 wie folgt geändert:
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder“.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 56 Absatz 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
bei allen anderen Stoffen, deren Konzentration unterhalb der Werte nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 liegt, nach denen das Gemisch als gefährlich eingestuft wird.“
In Artikel 65 werden die Worte „sowie der Richtlinie 1999/45/EG“ gestrichen.
Anhang II wird wie folgt geändert:
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches Die zur Identifizierung eines Stoffes verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übereinstimmen. Die zur Identifizierung eines Gemisches verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übereinstimmen.“
Fußnote 1 zu Nummer 3.3 Buchstabe a erster Gedankenstrich wird gestrichen.
Nummer 3.6 erhält folgende Fassung: „3.6. Hat die Agentur nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugestimmt, dass die chemische Identität von Stoffen auf dem Kennzeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt vertraulich behandelt werden kann, so sind unter Rubrik 3 zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben. Die auf dem Sicherheitsdatenblatt (auch für die Zwecke der Nummern 1.1, 3.2, 3.3 und 3.5) verwendete Bezeichnung muss dieselbe sein wie die auf dem Kennzeichnungsetikett verwendete, die nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt worden ist.“
Anhang VI Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: „4.3. Gegebenenfalls die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte“.
Anhang XVII wird wie folgt geändert:
In der Spalte „Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische“ wird in Eintrag 3 der Tabelle der Ausdruck „die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder“ gestrichen.
In der Spalte „Beschränkungsbedingungen“ der Tabelle wird Eintrag 28 wie folgt geändert:
Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) 1272/2008 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte.”
Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
Farben für Künstler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“.
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Ab dem 1. Juni 2015 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Nummer 15 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.