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Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher über die Gefahren informiert werden, sollten die Lieferanten von Stoffen und Gemischen sicherstellen, dass diese gemäß dieser Verordnung vor dem Inverkehrbringen entsprechend ihrer Einstufung gekennzeichnet und verpackt werden. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte es den nachgeschalteten Anwendern gestattet sein, die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches zu verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette gemäß dieser Verordnung vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern, und Händlern sollte es gestattet sein, die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches zu verwenden, die von einem Akteur der Lieferkette gemäß dieser Verordnung vorgenommen wurde.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 können die nachgeschalteten Anwender die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die…
Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der…
Die Zuständigkeit für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und die Entscheidung über ihre Einstufung sollte hauptsächlich bei den…
Als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sollten ihrer Einstufung gemäß gekennzeichnet und verpackt werden, damit ein angemessener Schutz sichergestellt…
Der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sollte schrittweise erfolgen, damit alle Betroffenen — Behörden, Unternehmen und Interessengruppen — ihre Ressourcen…
Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sollten ihre Einstufungen von Stoffen oder Gemischen, die sie in Verkehr bringen, neu bewerten, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.