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Zur einfacheren Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Gemischen sollten sich Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dabei auf die Daten für das Gemisch selbst, soweit verfügbar, stützen; ausgenommen hiervon sind Gemische mit karzinogenen, erbgutschädigenden oder reproduktionstoxischen Stoffen oder Fälle, in denen die Bioabbau- oder Bioakkumulierungseigenschaften in der Gefahrenklasse „gewässergefährdend“ bewertet werden. Da die Gefahreneigenschaften des Gemisches auf Basis des Gemisches selbst nicht hinreichend bewertet werden kann, sollten in diesen Fällen in der Regel die Daten für die einzelnen in dem Gemisch enthaltenen Stoffe als Grundlage für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften des Gemisches genutzt werden.
Zur Bewertung von Gemischen gemäß Kapitel 2 dieses Titels in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte 4.1.2.8, 4.1.2.9, 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2, 4.4.2.3.1 und…
Bei der Bewertung von Gefahreninformationen für Gemische wenden die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, wenn die Prüfdaten für das Gemisch…
wenn schlüssige wissenschaftliche Versuchsdaten zeigen, dass der Stoff oder das Gemisch nicht bioverfügbar ist und diese Daten auf ihre Eignung und…
Ein Hersteller, ein Importeur oder ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder Gemisches sollte zwar nicht dazu verpflichtet werden, für die Zwecke der…
Sind ausreichende Informationen über ähnliche geprüfte Gemische, einschließlich relevanter Bestandteile der Gemische, verfügbar, so können die gefährlichen…
Die Zuständigkeit für die Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Stoffen und Gemischen und die Entscheidung über ihre Einstufung sollte hauptsächlich bei den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.