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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:
„Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;
„Aktualität“ bezeichnet die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
„Pünktlichkeit“ bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung vorgesehenen Termin;
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, nutzen und interpretieren können;
„Vergleichbarkeit“ bezeichnet die Bewertung, wie sich Unterschiede in den statistischen Ansätzen sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich von Statistiken zwischen geografischen Gebieten, Erhebungsbereichen oder bei einem Vergleich über die Zeit auswirken;
„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission (Eurostat) alle fünf Jahre einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und veröffentlicht diese Berichte.
Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und nachprüfbare Weise.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe: — „Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die…
Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die übermittelten Daten folgende Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt: — „Relevanz“ bezeichnet das Maß, in…
Verbesserung der Datenqualität im Zusammenhang mit dem Qualitätsrahmen im Hinblick auf: — Relevanz, — Genauigkeit, — Aktualität und Pünktlichkeit, —…
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 gelten folgende Qualitätskriterien: a) Relevanz, b) Genauigkeit, c) Aktualität und Pünktlichkeit, d)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.