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Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC…
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs…
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC…
In Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende…
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.