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Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgesetzte Termin für den endgültigen Beschluss über die Notwendigkeit des Ausschlusses des jeweiligen ICES-Untergebiets konnte nicht eingehalten werden, weil die jüngsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt werden und sich die wissenschaftlichen Gutachten auf möglichst genaue Informationen stützen sollten.
Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 festgesetzte Termin für den endgültigen Beschluss über die Notwendigkeit des Ausschlusses des…
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten nicht für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2.
Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten für die ICES-Untergebiete 27 und 28.2, soweit die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten nicht für die ICES-Untergebiete 27 und…
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten nicht für die ICES-Untergebiete 27 und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.