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Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission die in dieser Verordnung aufgeführten praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.
In dieser Verordnung werden die Höhe der Sonderbeiträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999, die Höhe der Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung“…
Die Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission vom 16. April 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über…
Der Binnenschifffahrtsfonds erfüllt die ihm nach der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 805/1999 der Kommission…
Die Binnenschiffe, die zwischen zwei oder mehreren Punkten Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten durchführen, unterliegen den…
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.