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Änderungen an Schnelltests und Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) für TSE vorgenommen werden, sofern das GRL befindet, dass die Änderungen die Sensitivität, Spezifität und Zuverlässigkeit solcher Tests nicht beeinträchtigen. Am 13. April 2007 genehmigte das GRL Änderungen an dem derzeit zugelassenen TSE-Schlachtkörperschnelltest „Enfer TSE Kit Version 2.0“ und empfahl, die geänderte Version („Enfer TSE Version 3“) in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufzunehmen.
Die Schnelltests und die Testprotokolle dürfen nur mit Genehmigung des Gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE verändert werden. Das Gemeinschaftliche…
Die zurzeit in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Schnelltests wurden aufgrund der von den Testherstellern mitgeteilten Daten, wonach ihre…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält ein Verzeichnis von für die TSE-Überwachung zugelassenen Schnelltests.
In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 4 folgende Fassung: „4. Schnelltests Zur Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5…
In ihren Berichten vom 17. Mai und vom 26. September 2005 über die Bewertung von Schnelltests an Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen empfahl die EFSA die…
1. In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Ziffer 6 folgende Fassung: „6. Abweichend von den unter Nummer 4 Buchstabe b genannten Einschränkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.