Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren müssen entsprechend der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge klarer gefasst werden. Es sollte deutlich unterschieden werden zwischen obligatorischem Ausschluss und Ausschluss auf der Grundlage einer Verwaltungssanktion. Außerdem sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit eine maximale Ausschlussfrist festgelegt werden. Eine Ausnahme von den Ausschlussvorschriften sollte vorgesehen werden in Bezug auf den Erwerb von Leistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Leistungserbringern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens nach innerstaatlichem Recht.
Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen…
Die Haushaltsordnung erlegt den Organen im Rahmen der zentralen Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln bestimmte Pflichten bei der Vergabe von Aufträgen und…
Da sich Ausschlüsse nach Artikel 94 der Haushaltsordnung nicht (wie bei Artikel 93 Absatz 1 der Fall) auf einen generellen Ausschluss beziehen, sondern auf…
Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten durch Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März…
Bei Ausschlüssen, die von einer Kommissionsdienststelle oder einer Exekutivagentur vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der…
Um im Zeitraum zwischen einem nach Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergangenen Beschluss über den Ausschluss von einem Auftrag oder einer Finanzhilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.