Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften für die Luftsicherheit, einschließlich der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, unberührt.
Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
Mit Ausnahme von Artikel 33 gilt diese Verordnung nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr.
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags unberührt.
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.