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Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt und dabei die Einspruchsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung geltend gemacht, nämlich dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt sind.
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.
Die Italienische Republik hat bei der Kommission gegen die Eintragung dieser Bezeichnungen Einspruch im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92…
Schweden legte bei der Kommission am 26. Juni 2008 einen Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Dieser Einspruch stützt sich auf…
Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser…
Italien hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt, weil die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG)…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.