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Die Kommission sollte die Anwendung der polnischen Aktionspläne bewerten. Bei Nichtbeachtung der in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen und Fristen kann der Rat die Regeln für den Abzug der zu viel gefischten Mengen ändern.
Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß…
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die den Mitgliedstaaten gesetzten Frist,…
Die Kommission bewertet jedes Jahr die Durchführung der nationalen Aktionspläne gemäß Absatz 1 und erstattet dem Rat darüber Bericht. Werden Maßnahmen nicht…
Nach mehreren Fachsitzungen zwischen den polnischen Behörden und der Kommission zur Feststellung der nachweislich zu viel gefischten Menge hat Polen mitgeteilt,…
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erlässt der Rat Vorschriften für den Abzug der über die jährlichen Quoten hinaus gefangenen Mengen.…
Angesichts dieser Zusage und der hohen zu viel gefangenen Menge sowie der sozioökonomischen Folgen, die ihr sofortiger Abzug hätte, empfiehlt es sich, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.