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Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.
Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV. Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.
Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.
Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.
Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.
Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten ebenfalls gebührenpflichtig sein.
Tabelle 1 Standardgebühren Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung Reinheitsgrad und/oder…
Tabelle 1 Standardgebühren Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung Gebühr 2 078 EUR 1 558 EUR Tabelle 2 Ermäßigte Gebühren für KMU Mittleres Unternehmen…
Tabelle 1 Standardgebühren Grundgebühr 64 650 EUR Zusatzgebühr pro Stoff 12 930 EUR Zusatzgebühr pro Verwendung 58 185 EUR Tabelle 2 Ermäßigte Gebühren für…
Tabelle 1 Standardgebühren Einzeleinreichung Gemeinsame Einreichung Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t 2 078 EUR 1 558 EUR Gebühr für Stoffe im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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