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Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.
Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials gemäß Artikel 8 Absatz 5,
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der…
Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001…
Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung und die besonderen…
Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme…
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.