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Bei der Einreihung von Fruchtsäften in die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist zu unterscheiden zwischen Fruchtsäften mit Zusatz von Zucker der Position 2009 einerseits und Zubereitungen für die Herstellung von Getränken einschließlich aromatisierter Zuckersirupe der Position 2106 andererseits.
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 2009 kann Fruchtsäften neben anderen Zusatzstoffen Zucker zugesetzt werden, sofern die Säfte…
Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung: „5. Die nachfolgenden…
Gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur haben Fruchtsäfte, denen Zucker in einer Menge zugesetzt wurde, dass sie einen…
Für die Einreihung einiger Erzeugnisse der Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 muss unterschieden werden…
Bei der Einreihung von konzentrierten natürlichen Fruchtsäften sind Probleme aufgetreten. Wird der Gehalt an zugesetztem Zucker dieser Erzeugnisse gemäß den…
Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.