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Bei Zusatzstoffen, die bereits gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen wurden, sollte dem Antragsteller, wenn keine Untersuchungsergebnisse verfügbar sind, gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, die Wirksamkeit anhand anderer verfügbarer Unterlagen nachzuweisen, insbesondere anhand solcher Unterlagen, die eine lange Verwendungsgeschichte des Zusatzstoffs betreffen.
Die Richtlinie 70/524/EWG regelt die Zulassung der Zusatzstoffe, die in der Gemeinschaft verwendet werden. Die Zusatzstoffe gemäß Anhang C Teil II der genannten…
Darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auch die vorläufige Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines bereits…
Ein Antrag ist gemäß Artikel 7 zu stellen, und zwar für Zusatzstoffe mit einer begrenzten Zulassungsdauer spätestens ein Jahr vor Ablauf der gemäß der…
Die Bewertung des Antrags auf Zulassung des neuen Verwendungszwecks dieses Zusatzstoffes hat ergeben, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG genannten…
Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Farbstoffs wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat ergeben, dass die in der Richtlinie…
Die Behörde sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls ergänzende Informationen zu verlangen, um festzustellen, ob der Zusatzstoff die Bedingungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.