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Die Hersteller und Importeure bestimmter im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe aufgeführter bestimmter Stoffe können verpflichtet werden, zusätzliche in ihrem Besitz befindliche Informationen vorzulegen und/oder den Altstoff einer Prüfung zu unterziehen, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Stoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellt. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe können eine solche Gefährdung darstellen.
Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine Gesundheits- oder Umweltgefahr nach Anhang I der vorliegenden Verordnung verbunden ist, können der…
Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten deshalb dazu verpflichtet werden, der Kommission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die…
Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten ebenfalls verpflichtet werden, die fraglichen Stoffe einer Prüfung zu unterziehen, einen Prüfbericht zu…
Die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender sollten ihre Einstufungen von Stoffen oder Gemischen, die sie in Verkehr bringen, neu bewerten, wenn…
Ein Hersteller, ein Importeur oder ein nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder Gemisches sollte zwar nicht dazu verpflichtet werden, für die Zwecke der…
Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher über die Gefahren informiert werden, sollten die Lieferanten von Stoffen und Gemischen sicherstellen, dass diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.