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Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 ist der ISM-Code das der Verordnung als Anhang I beigefügte Dokument in seiner jeweils geltenden Fassung.
Anhang II Teil B Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Die Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.